Heimatverein Altenbrilon 1950 e.V.

Satzung

Wie ist dieser Verein entstanden?

Satzung des Heimatvereins Altenbrilon 1950 e.V.,

gegründet in der öffentlichen Gründungsversammlung am 12. März 1950 in der Gastwirtschaft Heinrich Hillebrand in Altenbrilon

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Altenbrilon 1950“ und hat seinen Sitz in Brilon.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nr. 22 eingetragen und erhält den Zusatz „Eingetragener Verein.“.
Der Verein ist Mitglied im Sauerländer Heimatbund und Sauerländer Schützenbund.

§ 2 - Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt die Erhaltung echter sauerländischer und christlicher Art und Sitte, den Schutz und die sinnvolle Weiterentwicklung der heimatlichen Art, sowie die Pflege der plattdeutschen Sprache. Er übernimmt die Pflege der Ortsgemeinschaft, des Ortsbildes und Naturschutzaufgaben.
Der Verein will durch Vereinigung aller Menschen zu einem öffentlichen Feste und zu sonstigen öffentlichen Gemeinschaftsfeiern über alle Stände hinweg eine Annäherung herbeiführen, die Eintracht mehren und dadurch den Gemeinsinn beleben und festigen. Er will ferner in allen Bürgern, insbesondere der Jugend, die Heimatliebe und das Gefühl der Verpflichtung gegenüber dem ganzen deutschen Volke wahren und stärken. Schließlich ist er bestrebt, die traditionelle Verbindung der Angehörigen des Vereins mit der Kirche ihres Bekenntnisses zu fördern.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt unmittelbar ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig, etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke und für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögens verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden, sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Verein. Keine Person darf durch satzungsfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden, alle Personen, die 15 Jahre alt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist beim Vorstand unter ausdrücklicher Anerkennung dieser Satzung zu stellen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Bei Ablehnung des Antrags wird der Betreffende schriftlich benachrichtigt. Gegen den ablehnenden Beschluss ist Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt am Schluss des Geschäftsjahres, welcher spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären ist, sowie durch Ausschluss des Vorstandes. Für den Ausschluss sind schwerwiegende Gründe, insbesondere auch eine schwerwiegende Störung des Vereinsfriedens erforderlich. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig.
Jedem Mitglied ist die Satzung auszuhändigen.

§ 5 - Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten (die Höhe wird in der Generalversammlung festgesetzt). Frauen bezahlen 50 %, Schüler, Studenten, Auszubildende, Zivildienst- und Wehrdienstleistende zahlen 25 % der festgesetzten Beiträge. Alle Mitglieder die das 63. Lebensjahr vollendet haben, werden von der Zahlung des Jahresbeitrages entbunden. Voraussetzung ist jedoch, dass mindesten zehn volle Jahresbeiträge entrichtet worden sind. Der Beitrag muss spätestens bis zum Volks- und Schützenfest jeden Jahres gezahlt sein. Es wird hierbei ausdrücklich betont, dass es sich um einen Jahresbeitrag, nicht etwa um einen Festbetrag handelt. Eine Einschreibegebühr bei Neuaufnahmen wird nicht erhoben.

§ 6 - Der Vorstand, seine Rechte und Pflichten

Der Vorstand besteht aus dem
· 1. Vorsitzenden
· 2. Vorsitzenden
· 1. Geschäftsführer
· 2. Geschäftsführer
· Ortsheimatpfleger
· Jugendleiter
· Stammdatenverwalter

Weitere mit besonderen Aufgaben betraute Vereinsmitglieder können als Mitglieder eines erweiterten Vorstandes gewählt werden. Als Vorstandsmitglied des Geschäftsführenden Vorstandes kann nur gewählt werden, wer 21 Jahre alt ist.
In den erweiterten Vorstand kann gewählt werden, wer 18 Jahre alt ist. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und zwar alle zwei Jahre die Hälfte. Wiederwahl ist zulässig. Der Entscheidung des Vorstandes unterliegen alle Angelegenheiten, deren Besorgung nicht durch die Satzung der Generalversammlung obliegt. Er sorgt insbesondere für die Ausführung der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse, wacht über das Vermögen des Vereins, trifft alle Vorbereitungen zu den unter seiner Leitung stehenden Veranstaltungen und hat auf diesen für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu sorgen. Ohne Vorstandsgenehmigung dürfen keine dem Verein gehörenden Sachen ausgeliehen werden.
Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter eröffnet und schließt die Sitzungen, Versammlungen und dergleichen. Er ist der Repräsentant des Vereins bei allen inneren und äußeren Veranstaltungen.

§ 7 - Vorstand im Sinne des BGB

Vertretungsberechtigt im Sinne des BGB sind:
· der 1. Vorsitzende
· der 2. Vorsitzende
· der 1. Geschäftsführer
· der 2. Geschäftsführer
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet das Vermögen des Vereins. Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind von allen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen. Verträge, welche den Verein über mehr als zweitausend Euro verpflichten, bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung. Ausgenommen davon sind die, die mit den alljährlich stattfindenden Veranstaltungen in ursächlichem Zusammenhang stehenden Verpflichtungen.

§ 8 - Ortsheimatpfleger

Dem Ortsheimatpfleger obliegen in Sonderheit die Aufgaben, wie sie in den beiden ersten Sätzen des § 2 dieser Satzung festgelegt sind.

§ 9 - Beschlüsse des Vorstandes
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandssitzung mindestens 48 Stunden vorher einberufen wird. Die Vorstandssitzungen, die an ein bestimmtes Lokal nicht gebunden sind, ruft der Vorsitzende oder sein Stellvertreter je nach Bedarf ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit der jeweils gültigen Tagesordnung. Über die Beschlüsse führt der Protokollführer ein kurzes Protokoll, dass vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben ist.

§ 10 - Der Vorstand hat das Recht,

für das Vereinsleben und insbesondere für die Gestaltung der Gemeinschaftsfeiern besondere Vorschriften zu erlassen.

§ 11 - Die Geschäftsführer

Die Geschäftsführer sorgen für sämtliche postalischen Erledigungen und Korrespondenzen, die den Verein betreffen. Sämtliches Material, welches zur Geschäftsführung erforderlich ist, verbleibt in den Händen der Geschäftsführer. Sie sind verpflichtet, alle Geschäftsbücher, Unterlagen und Verträge sorgfältig aufzubewahren.
Die Geschäftsführer haben die Vereinskasse ordentlich zu führen und zu verwalten, sowie alljährlich dem Vorstand und der Generalversammlung Rechnung abzulegen. Die Jahresrechnung wird alljährlich von zwei Kassenprüfern, die in der Generalversammlung gewählt werden, überprüft.
Einem der Geschäftsführer obliegt die Abwicklung der Tagesordnung in den Versammlungen. Dieser ist nicht stimmberechtigt und hat lediglich eine beratende Stimme. Zur Entlastung der Geschäftsführer kann vom Vorstand ein Schriftführer bestellt werden.

§ 12 – Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Darüber hinaus wird sie nach Ermessen des Vorstandes einberufen. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
· die Genehmigung der Jahresrechnung,
· die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführer,
· die Festsetzung der Beiträge,
· die Festsetzung der Veranstaltungen (soweit dieses nicht dem Vorstand überlassen bleibt),
· Berufungen wegen Ausschließungen aus dem Verein,
· die Änderungen der Satzung,
· die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern, deren Bezeichnung dem Vorstand überlassen bleibt,
· die Auflösung des Vereins.
Beschlüsse, welche die Punkte f) bis h) zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung von dreiviertel ( ¾) der erschienenen Mitglieder, im übrigen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß, d.h., wenigstens drei Tage vorher durch öffentlichen Anschlag und durch die Tageszeitung bekannt gemacht wird. Die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag ist nicht erforderlich, wenn die Mitglieder schriftlich eingeladen werden.
Der geschäftsführende Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt. Der erweiterte Vorstand wird durch Handzeichen gewählt, oder es entscheidet das Ermessen der Generalversammlung. Einer der Geschäftsführer führt über die Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll, dass vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben ist. Die Generalversammlungen sind an ein bestimmtes Lokal oder an einen bestimmten Raum nicht gebunden.

§ 13 - Soziale Fürsorge

Stirbt ein Vereinsmitglied, so erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld, das in Form einer Umlage erhoben wird. Die Höhe des Umlagebetrages wird in der Generalversammlung festgesetzt. Eine Mitgliedschaft ohne Beteiligung an der Sterbeumlage ist nicht möglich.

§ 14 - Die Stellung des Königs

Schützenkönig ist, wer den Schützenvogel in seiner Ganzheit abgeschossen hat. Als besondere Auszeichnung wird er am Schützenfest mit dem Festzug abgeholt und in gleicher Weise nach Beendigung des Festes bis zur Almerfeldweg-Gernand Straße gebracht. Das Abholen des Königs beschränkt sich nur auf das Kreuziger Quartal , d.h., wohnt der König außerhalb des Kreuziger Quartals, muss er sich bemühen, von einem Haus des genannten Quartals abgeholt zu werden. Dem König ist es überlassen, ob er einen Hofstaat hat. Er kann alleine mit der Königin gehen. Der König wählt sich seine Königin und seinen Hofstaat selbst. Der König ist verpflichtet, dem Verein eine Medaille zu stiften.
Vizekönig ist derjenige, der den Kopf des Vogels in seiner Gesamtheit abgeschossen hat. Er nimmt am weiteren Schießen nicht mehr teil. Er tritt für die Rechte und Pflichten des Königs ein, wenn dieser verhindert ist.
Die Teilnahme am Vogelschießen ist nur nach Erreichung des 18. Lebensjahres möglich.

§ 15 - Verhalten der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder sind dem 1. Vorsitzenden in allen Verrichtungen behilflich, insbesondere in der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung bei den Festzügen, im Festzelt und bei sonstigen Veranstaltungen.
Es ist Ehrensache aller Vorstandsmitglieder, während der Festlichkeiten ihre Würde hoch zu halten und das Ansehen des Vereins zu schützen. Bei Ungehörigkeiten kann der 1. Vorsitzende sofort mit mindestens drei Vorstandsmitgliedern vorläufig entscheiden.

§ 16 - Uniformen

Die in den Vorstand gewählten Mitglieder haben sich die einheitliche Uniform aus eigenen Mitteln zu beschaffen. Bei den Festzügen tragen die Mitglieder einen grünen Hut mit grün-weißem Hutband und weiße Hosen.

§ 17 - Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins soll das gesamte Vereinsvermögen nach Überprüfung durch das zuständige Finanzamt und nach Deckung aller Schulden dem „Deutschen Roten Kreuz“ zufließen.

Die vorstehende aus 17 Paragraphen bestehende Satzung wurde in der Generalversammlung des „Heimatverein Altenbrilon“ am 21. März 2004 beschlossen und zur Satzung erhoben. Die Satzung wurde von den anwesenden Mitgliedern bei 55 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen angenommen.
Dies wird hiermit durch die Unterschrift des geschäftsführenden Vorstandes, sowie durch drei weitere Mitglieder bescheinigt.
Brilon, den 21. März 2004

 

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